Anspruch auf alternative Heilverfahren

Bei lebensbedrohlichen Erkrankungen müssen gesetzliche Krankenkassen auch für alternative Behandlungsmethoden aufkommen, wenn keine wissenschaftlich abgesicherte Therapiemöglichkeit besteht.
Mit diesem am 16.12.05 in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss gab der erste Senat des Gerichts der Verfassungsbeschwerde eines mittlerweile 18jährigen Mannes statt. Erleidet an einer bis heute unheilbaren Muskelerkrankung. Sie geht mit schweren Beschwerden einher und fürht zu einer deutlich verkürzten Lebenserwartung. Das Bundessozialgeriicht hatte bereits 1997 seine Klage gegen die Barmer Ersatzkasse (BEK) abgewiesen, in der er als Familienangehöriger mitversichert war. Die BEK hatte sich geweigert, die von einem Allgemeinmediziner durchgeführte Behandlung mit Thymuspeptiden, Zytoplasma, homöopathischen Mitteln sowie hochfrequenten Schwingungen zu bezahlen. Die Eltern des Patienten hatten in rund zwei Jahren umgerechnet 5000 Euro aufgewandt. Die Richter sahen nun in der Ablehnung der Krankenkasse einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, das Sozialstaatsprinzip sowie die Schutzpflicht des Staates. Hiermit sei es nicht vereinbar, die meisten Bürger eienr Versicherungspflicht zu unterwerfen, sie aber bei lebensbedrohlicher Krankheit von neuen Behandlungsmethoden auszuschließen, wenn es keine Schulmedizinische Therapie gebe. Allerdings müsse eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf " bestehen. (AZ.:1 BvR 347/98)

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